Norm
StGB §136 Abs4Rechtssatz
Wird das Fahrzeug nicht zum widmungsgemäßen Gebrauch, sondern aus einem anderen Grund übergeben, etwa zur Beaufsichtigung oder zur Vornahme einer Reparatur oder damit ein vom Verfügungsberechtigten beizugebender Lenker Transporte durchführe, ist im Falle eigenmächtigen Ingebrauchnehmens der Täter nach § 136 StGB zu bestrafen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094201Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0110OS00126_7100000_002