Norm
StPO §43 Abs2 BRechtssatz
Ausgeschlossen sind im wiederholten Rechtsgang nur diejenigen Richter, die an der dem aufgehobenen Urteil unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung teilgenommen haben. - Der Kenntnis des Angeklagten von dem die Nichtigkeit bewirkenden Umstand steht die Kenntnis seines Verteidigers gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016