RS OGH 1971/10/21 12Os141/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1971
beobachten
merken

Norm

FinStrG §33 ff

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Verhalten des Täters eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben bewirkt wurde, ist nicht von der (hypothetischen) Annahme, daß im Falle ordnungsgemäßen Vorgehens keine Abgabenverkürzung eingetreten wäre, sondern von der tatsächlichen Handlungsweise des Täters auszugehen. Im konkreten Fall war die Einlagerung von ausländischen Blechen außerhalb des Zollagers nur unter der Bedingung gewährt worden, daß die Ware erst nach Erlangung der Devisengenehmigung verarbeitet werden dürfe. Im Falle der Einholung der Devisengenehmigung wäre die Entrichtung von Eingangsabgaben entfallen. Da die Verarbeitung der Bleche aber sowohl ohne vorherige Einholung der devisenbehördlichen Genehmigung noch auch ohne vorherige Zahlung der Eingangsabgaben erfolgte, liegt eine Abgabenhinterziehung vor.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 141/71
    Entscheidungstext OGH 21.10.1971 12 Os 141/71
    Veröff: RZ 1972,50 = SSt 42/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086564

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0120OS00141_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten