Auch; Beisatz: Die in den Haftpflichtgesetzen verankerte Gefährdungshaftung kann kraft Analogie auch auf die gleichartigen gefährlichen Betriebe ausgedehnt werden, doch bleibt deren analoge Anwendung auf solche Betriebe beschränkt, die die Interessen Dritter nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit im besonderen Maß gefährden. Eine allzu großzügige Handhabung des Ähnlichkeitsschlusses kommt somit in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. (T1) Veröff: EvBl 1992/132 S 584
Beis wie T1; Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T2)