Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Die Einrede der Arglist muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, es genügt vielmehr, dass die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020