- 2 Ob 12/71
Entscheidungstext OGH 21.10.1971 2 Ob 12/71
Veröff: EvBl 1972/123 S 234 = ZVR 1972/158 S 305
- 8 Ob 39/74
Entscheidungstext OGH 26.02.1974 8 Ob 39/74
Veröff: SZ 47/17
- 2 Ob 186/74
Entscheidungstext OGH 12.12.1974 2 Ob 186/74
- 2 Ob 108/74
Veröff: SZ 48/67
- 7 Ob 179/75
Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 179/75
Vgl auch
- 7 Ob 544/76
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 544/76
Beisatz: Vereinbarung des Ruhens auf Vorschlag des Gegners genügt nicht. (T1)
- 7 Ob 26/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 26/78
Auch; Beisatz: Ausschlussfrist (T2)
Veröff: VersR 1979,169 = ZVR 1979/44 S 52
- 2 Ob 15/79
Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 15/79
- 7 Ob 676/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 676/79
Auch
- 8 Ob 146/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 146/83
Auch
- 8 Ob 14/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 14/84
Auch; Beisatz: Hier: Verjährungsverzicht (T3)
- 3 Ob 594/84
Auch
- 8 Ob 68/87
Beisatz: Hier: Befristeter Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede. (T4)
- 7 Ob 13/88
Veröff: VersRdSch 1988,60
- 1 Ob 644/88
Vgl; Veröff: SZ 61/233
- 7 Ob 588/91
Veröff: ZVR 1993/10 S 26 = VersR 1993,907
- 1 Ob 2/93
Auch; Beisatz: Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners so, wenn er den Gläubiger geradezu abhält, die Verjährung durch Einklagung vorzubeugen, sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesem Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat. (T5)
- 8 ObS 14/95
Auch; Beisatz: Es reicht aus, dass durch die Verzichtserklärung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer dazu bewegt wurde, seinen Urlaub nicht in vollem Umfang zu konsumieren. (T6)
- 1 Ob 2341/96p
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2341/96p
Vgl; Beisatz: Hier: Wenn die klagende Partei aus dem Verhalten der beklagten Partei mit Recht annehmen konnte, die Käuferin werde ihren Prozessstandpunkt, bisher seien lediglich erfolglose Mängelbehebungsversuche unternommen worden, beibehalten, sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben. (T7)
- 2 Ob 113/97z
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 131/00x
Auch; Beisatz: Ein Besteller, der als Beklagter zunächst immer wieder (neue) Mängelrügen erhoben und auf Mängelbehebung beharrt hat, schließlich aber völlig überraschend behauptet, das gelieferte Werk sei ohnehin mängelfrei gewesen, doch sei die Werklohnforderung verjährt, verstößt gegen Treu und Glauben, sodass der Werkunternehmer mit Recht hätte annehmen dürfen, der Besteller werde seinen Prozessstandpunkt, bisher seien lediglich erfolglose Mängelbehebungsversuche unternommen worden, beibehalten, und er würde sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben. (T8)
- 1 Ob 68/01h
Beis wie T5
- 9 ObA 86/01i
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist auch dann anzunehmen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die (rechtzeitige) Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern. (T9)
Beisatz: Hier: Drohung des Arbeitgebers mit Kündigung. (T10)
- 2 Ob 201/04d
Beisatz: Etwa wenn sich der Schuldner so verhalten hat, dass der Gläubiger mit Recht annehmen durfte, der Schuldner werde sich im Fall der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken. (T11)
- 9 ObA 97/05p
Beis wie T5
- 3 Ob 40/07i
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Anlageberater teilt Anleger während der Laufzeit der Anleihe mit, dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". (T12)
- 9 Ob 13/09s
Auch
- 7 Ob 156/10g
Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren. (T13)
- 8 Ob 26/10x
- 2 Ob 63/12x
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 63/12x
Vgl auch; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung aufgrund beschwichtigender Äußerungen des Beraters den Beginn der Verjährungsfrist des
§ 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis vom Kursverlust, sondern erst mit der Kenntnis davon, keine risikoarme Veranlagung gewählt zu haben, angenommen. (T14)
- 9 ObA 46/12y
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 46/12y
Vgl auch; Beisatz: Ob dies vorliegt ist im Einzelfall zu beurteilen und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO. (T15)
- 2 Ob 92/11k
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
Auch; Veröff: SZ 2012/81
- 1 Ob 12/13s
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 12/13s
Vgl auch; Beis wie T15
- 9 Ob 62/13b
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 62/13b
Beis wie T11
- 3 Ob 205/13p
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 205/13p
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
- 6 Ob 149/14a
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 149/14a
Beis wie T5; Beisatz: Der Gesamterbe als Rechtsnachfolger muss sich das Verhalten des gesetzlichen Vertreters des Verstorbenen zurechnen lassen. (T16)
- 9 Ob 43/14k
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 Ob 43/14k
Auch; Beis wie T15
- 9 Ob 2/15g
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 2/15g
- 7 Ob 153/15y
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 153/15y
Beis wie T15
- 1 Ob 258/15w
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 258/15w
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11
- 7 Ob 146/15v
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 146/15v
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11
- 9 ObA 98/16a
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 98/16a
Beis wie T15
- 1 Ob 190/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten unsicher gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (mwN). (T17)
Veröff: SZ 2017/34
- 1 Ob 28/17z
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 28/17z
Vgl; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon
9 Ob 17/07a;
6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T18)
- 6 Ob 120/17s
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 120/17s
Beis wie T15; Beisatz: Hier: Beschwichtigungsversuche durch einen Steuerberater im Zusammenhang mit Abgabenverfahren. (T19)
- 4 Ob 240/17y
Auch
- 9 ObA 24/18x
Beis wie T5
- 1 Ob 78/18d
Beis wie T5; Beis wie T15
- 1 Ob 104/18b
Beis wie T5
- 9 Ob 65/18a
Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18
- 7 Ob 160/18g
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15
- 1 Ob 127/18k
Beis wie T13
- 3 Ob 117/19f
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 117/19f
- 8 ObA 62/18b
Beis wie T9; Beisatz: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. Die unterschiedliche Auffassung über die rechtliche Qualifikation eines Beschäftigungsverhältnisses begründet den Vorwurf der Arglist im Regelfall nicht. (T20)
- 8 ObS 2/20g
Beis wie T20 nur: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. (T21); Beis wie T9
- 1 Ob 10/21h
Entscheidungstext OGH 05.03.2021 1 Ob 10/21h
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T18
- 8 Ob 32/21w
Vgl; Beis wie T5
- 6 Ob 53/21v
Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Empfehlung des Steuerberaters, Steuerbescheide abzuwarten. (T22)
Beisatz: Zwar muss nach der erkennbaren Aufgabe jenes Verhaltens, das den Verjährungseinwand als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lässt, in angemessener Frist Klage erhoben werden. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. (T23)