Norm
StPO §80Rechtssatz
Keine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. Ist dieser von einem anderen Gericht zu einer neuen Strafsache in Untersuchungshaft genommen, so ist er nicht verpflichtet, dem ersten Gericht von diesem Umstand Mitteilung zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097338Dokumentnummer
JJR_19711022_OGH0002_0100OS00236_7100000_002