Norm
StEG §2 Abs1 litaRechtssatz
Der Antragsteller kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß ein OLG vor der Beschlußfassung über einen allfälligen Entschädigungsanspruch gemäß dem § 2 Abs 1 lit a StEG den rechtskräftigen Abschluß eines einschlägigen, seinerzeit gemäß dem § 57 StPO ausgeschiedenen Strafverfahrens abwartet, um beurteilen zu können, ob ein Ausschlußgrund gemäß dem § 3 lit b StEG vorliegt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087709Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009