RS OGH 1971/10/27 7Ob151/71, 1Ob9/97y, 8Ob65/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1971
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Norm

ABGB §471 5
ABGB §1170
ABGB §1419

Rechtssatz

Macht der Unternehmer wegen Nichtzahlung des Werklohnes vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. Dies hat zur Folge, dass sich die Haftung des Schuldners, hier also des Unternehmers, insoweit mildert, als dieser nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstehen muss.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 151/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 7 Ob 151/71
    SZ 44/164
  • 1 Ob 9/97y
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 9/97y
    nur: Macht der Unternehmer wegen Nichtzahlung des Werklohnes vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. (T1)
  • 8 Ob 65/05z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 65/05z
    Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof erörtert die von der Literatur aufgeworfene Frage, ob ein Werkunternehmer (Reparaturwerkstatt), den nur leichte Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des in weiterer Folge gestohlenen Fahrzeugs trifft, bei Annahmeverzug des Bestellers nicht haftet oder ob eine Schadensteilung vorzunehmen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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