Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Rein theoretische Erwägungen, welchen Preis ein wirtschaftlich denkender Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch zu zahlen in der Lage wäre, führen nicht zur Feststellung des Verkehrswertes des Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist. In einem solchen Fall kann nicht gesagt werden, daß der Verkehrswert den Ertragswert übersteige, es ist daher im Falle der Enteignung eines solchen Grundstückes hiefür der Ertragswert als Grundlage der zu leistenden Entschädigung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 15 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0053566Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0050OB00210_7100000_003