RS OGH 1971/10/27 6Ob242/71, 6Ob179/74, 7Ob185/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1971
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Norm

ABGB §1300 A

Rechtssatz

Daß für einen unentgeltlichen Rat nicht gehaftet wird, gilt nur dann, wenn er aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde (hier: Darlehensvermittlerin erklärt, es handle sich bei der Geldanlage um "baureifes" Land).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 242/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 6 Ob 242/71
  • 6 Ob 179/74
    Entscheidungstext OGH 24.10.1974 6 Ob 179/74
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 242/71
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    Auch; Beisatz: Für einen unentgeltlichen Rat wird nur gehaftet, wenn er nicht aus bloßer Gefälligkeit erteilt wird. (T1); Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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