Norm
ABGB §1300 ARechtssatz
Daß für einen unentgeltlichen Rat nicht gehaftet wird, gilt nur dann, wenn er aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde (hier: Darlehensvermittlerin erklärt, es handle sich bei der Geldanlage um "baureifes" Land).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012