Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Die an sich richtige Reaktion eines Fahrzeuglenkers auf das fehlerhafte Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers begründet in der Regel kein Verschulden, auch wenn sich bei rückblickender Betrachtung herausstellt, daß eine andere Reaktion zweckmäßiger gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023426Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0020OB00211_7100000_001