Norm
EO §381 ARechtssatz
Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die gefährdete Partei ihren Gegner zumindest in der Regel nicht zwingen, eine Leistungsverpflichtung, deren Wegfall der Gegner behauptet, nunmehr doch für eine bestimmte Zeit zu erfüllen, und damit eine gegenwärtige Leistung erreichen und nicht nur eine künftige allenfalls (wieder)gegebene Verpflichtung sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004890Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008