RS OGH 1971/10/28 1Ob277/71 (1Ob278/71), 1Ob136/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1971
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Norm

EO §381 A
EO §381 D

Rechtssatz

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die gefährdete Partei ihren Gegner zumindest in der Regel nicht zwingen, eine Leistungsverpflichtung, deren Wegfall der Gegner behauptet, nunmehr doch für eine bestimmte Zeit zu erfüllen, und damit eine gegenwärtige Leistung erreichen und nicht nur eine künftige allenfalls (wieder)gegebene Verpflichtung sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004890

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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