Norm
KO §6Rechtssatz
Es liegt ohne Beobachtung des in der Konkursordnung vorgeschriebenen Anmeldungsverfahrens Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. Das gilt jedoch nicht für Masseforderungen, die von den Konkursforderungen rechtlich verschieden zu beurteilen sind (SZ 36/63) und insbesondere keiner Anmeldungspflicht im Konkurs unterliegen (EvBl 1971/197).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0064002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015