Norm
KO aF §46 Abs1 Z5Rechtssatz
Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist; es muß von vornherein jeder Grund der Leistung an die Masse fehlen, der Grund weggefallen oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten sein. Es muß sich demnach um einen bürgerlichrechtlichen Anspruch handeln, der sich aus den Bestimmungen der §§ 1431 ff, 1041 ff ABGB ableitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014