RS OGH 1971/10/28 1Ob251/71, 1Ob714/79, 8Ob1004/93, 8Ob157/99t, 9Ob63/01g, 8Ob46/02a, 8Ob131/07h, 1O

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Veröffentlicht am 28.10.1971
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Norm

KO aF §46 Abs1 Z5

Rechtssatz

Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist; es muß von vornherein jeder Grund der Leistung an die Masse fehlen, der Grund weggefallen oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten sein. Es muß sich demnach um einen bürgerlichrechtlichen Anspruch handeln, der sich aus den Bestimmungen der §§ 1431 ff, 1041 ff ABGB ableitet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 251/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 251/71
    Veröff: SZ 44/165
  • 1 Ob 714/79
    Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 714/79
    Vgl auch; Veröff: SZ 52/154 = EvBl 1980/77 S 243 = JBl 1980,258
  • 8 Ob 1004/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 1004/93
    Auch; nur: Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist. (T1) Beisatz: Vor der Konkurseröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind gewöhnliche Konkursforderungen, weil hier der Gemeinschuldner, nicht aber die Masse bereichert ist. (T2)
  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/211
  • 9 Ob 63/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 63/01g
    Auch; Beisatz: Die Bereicherung muss eine grundlose sein und auf einen der Bereicherungstatbestände des ABGB gestützt werden können. (T3)
  • 8 Ob 46/02a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 Ob 46/02a
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein Werkstättenvorschuss des Haftpflichtversicherers, der vor Konkurseröffnung geleistet wurde, begründet keine Masseforderung. (T4)
  • 8 Ob 131/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
    Auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist verpflichtet, Sachen, die nicht zur Masse gehören, auszuscheiden. Dies umfasst aber auch die Verpflichtung, Sachen, die sich nie in der Masse befunden haben und auch nicht zur Masse gehören, nach Konkurseröffnung gar nicht in diese aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Irrtümliche Überweisung auf ein Konkursanderkonto. (T6); Bem: Siehe auch RS0123756. (T7)
  • 1 Ob 53/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 53/12v
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 216/13w
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 216/13w
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065108

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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