Norm
StGB §31Rechtssatz
Eine Anwendung des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) kommt zwar nicht in Betracht, wenn der Angeklagte wegen teils vor, teils nach der Fällung eines früheren Urteils begangener Straftaten verurteilt wird; doch kann bei der Strafbemessung nicht darüber hinweggegangen werden, daß ein wesentlicher Teil der nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten vor dem früheren Urteil verübt wurde, und daß bei Bekanntsein dieser Taten eine Mitaburteilung seinerzeit möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090987Dokumentnummer
JJR_19711029_OGH0002_0110OS00161_7100000_001