RS OGH 1971/10/29 11Os161/71, 13Os52/72, 13Os131/73, 13Os140/76, 11Os152/79, 12Os89/80, 9Os106/81, 1

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Veröffentlicht am 29.10.1971
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Norm

StGB §31
StPO §265 Ab

Rechtssatz

Eine Anwendung des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) kommt zwar nicht in Betracht, wenn der Angeklagte wegen teils vor, teils nach der Fällung eines früheren Urteils begangener Straftaten verurteilt wird; doch kann bei der Strafbemessung nicht darüber hinweggegangen werden, daß ein wesentlicher Teil der nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten vor dem früheren Urteil verübt wurde, und daß bei Bekanntsein dieser Taten eine Mitaburteilung seinerzeit möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090987

Dokumentnummer

JJR_19711029_OGH0002_0110OS00161_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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