Norm
AVG §42Rechtssatz
Der Enteignete verliert dadurch, daß er trotz gehöriger Ladung der Tagsatzung im Verwaltungsverfahren, welche die Schätzung und die Bestimmung der Entschädigung zum Gegenstand hat, fernbleibt, nicht das Recht, die gerichtliche Entscheidung zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049780Dokumentnummer
JJR_19711103_OGH0002_0050OB00286_7100000_001