RS OGH 1971/11/3 5Ob220/71, 5Ob679/76, 3Ob584/79, 6Ob168/17z

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Veröffentlicht am 03.11.1971
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Norm

ZPO §235 Abs3 F

Rechtssatz

Wenn bei der laufenden Streitverhandlung auch ohne Klagsänderung Spruchreife nicht zu erzielen war, bedeutet die Notwendigkeit einer weiteren Streitverhandlung keine wesentliche Erschwerung der Verhandlung (ebenso schon ZBl 1933/163).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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