Norm
ZPO §235 Abs3 FRechtssatz
Wenn bei der laufenden Streitverhandlung auch ohne Klagsänderung Spruchreife nicht zu erzielen war, bedeutet die Notwendigkeit einer weiteren Streitverhandlung keine wesentliche Erschwerung der Verhandlung (ebenso schon ZBl 1933/163).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017