Norm
ZPO §224 Abs2Rechtssatz
Wird eine Rechtssache außerhalb der Streitverhandlung während der Gerichtsferien zur Ferialsache erklärt, beginnt eine durch die Gerichtsferien unterbrochene Rechtsmittelfrist am Tag der Zustellung des Beschlusses über die Erklärung zur Ferialsache weiterzulaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037482Dokumentnummer
JJR_19711103_OGH0002_0050OB00220_7100000_001