Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Trotz Rechtskraft des Zwischenurteils kann im Verfahren über die Höhe des Anspruches eingewendet werden, dass nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021