Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Die im ersten Satz des § 290 Abs 1 StPO angeordnete Beschränkung des OGH auf im Sinne der §§ 285 Abs 1 und 285 a Z 2 StPO, also namentlich in der dort vorgeschriebenen Form sachlich inhaltlich der Rechtsmittelanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Nichtigkeitsgründe bezieht sich nicht nur auf formale, sondern auch auf materielle Nichtigkeitsgründe. Ein neues materiellrechtliches Vorbringen beim Gerichtstag kann daher nur als Anregung einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des § 290 Abs 1 StPO behandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100202Dokumentnummer
JJR_19711104_OGH0002_0090OS00056_6900000_021