Norm
StPO §281 Z10 BRechtssatz
Werden die Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit nach § 203 StG vom Gericht in zweifacher Beziehung - gegebenenfalls wegen der überschrittenen Wertgrenze von derzeit Schilling fünfundzwangigtausend und aus dem Grunde der "besonderen Arglist" - angenommen, wird diese Annahme aber vom Angeklagten bloß in einer Richtung - hier nur wegen der besonderen Arglist - bekämpft, so wird damit sachlich eine Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 StPO geltend gemacht, nicht aber eine solche nach der Z 11 dieser Gesetzesstelle oder gar nur eine Berufung ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099795Dokumentnummer
JJR_19711104_OGH0002_0090OS00056_6900000_019