RS OGH 1971/11/4 9Os56/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1971
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Norm

StPO §281 Z10 B
StPO §281 Z11 B

Rechtssatz

Werden die Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit nach § 203 StG vom Gericht in zweifacher Beziehung - gegebenenfalls wegen der überschrittenen Wertgrenze von derzeit Schilling fünfundzwangigtausend und aus dem Grunde der "besonderen Arglist" - angenommen, wird diese Annahme aber vom Angeklagten bloß in einer Richtung - hier nur wegen der besonderen Arglist - bekämpft, so wird damit sachlich eine Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 StPO geltend gemacht, nicht aber eine solche nach der Z 11 dieser Gesetzesstelle oder gar nur eine Berufung ausgeführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099795

Dokumentnummer

JJR_19711104_OGH0002_0090OS00056_6900000_019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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