Norm
VBG §10Rechtssatz
Für die Einstufung in die Entlohnungsgruppe c ist erforderlich, daß der Bedienstete das Allgemeinwissen etwa eines Hauptschülers und dazu noch ein entsprechendes Fachwissen hat und für seine Tätigkeit benötigt. Die Einstufung in die Entlohnungsgruppe c ist allerdings dann nicht begründet, wenn für die ausgeübte Tätigkeit nur geringes Allgemeinwissen und ein sehr geringes Fachwissen erforderlich ist, das auch in einer kurzen Einschulung erworben werden kann, weil eine gewisse Sachkunde auch für eine geringerwertige Tätigkeit erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081511Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0040OB00095_7100000_001