RS OGH 1971/11/9 9Os38/70, 10Os105/85, 13Os88/87, 11Os127/95, 14Os16/01, 11Os110/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1971
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Norm

StPO §161 Abs3
StPO §164 Abs4
StPO §167
StPO §200 Abs2

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut der §§ 167 und 200 Abs 2 StPO ist die Stellung sogenannter Suggestivfragen (das sind Fragen, in denen dem Befragten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch dem Befragten die zu erforschenden Personen oder Sachen durch leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden) im gerichtlichen Strafverfahren nicht verboten (im Gegensatz zu den im § 200 Abs 1 Ende StPO umschriebenen und unzulässigen Kaptativfragen oder Fangfragen).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 38/70
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 9 Os 38/70
  • 10 Os 105/85
    Entscheidungstext OGH 24.09.1985 10 Os 105/85
    Vgl auch
  • 13 Os 88/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 13 Os 88/87
    Vgl auch
  • 11 Os 127/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 11 Os 127/95
    Vgl auch
  • 14 Os 16/01
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 14 Os 16/01
    Vgl auch; Beisatz: Ohne die Stellung von Suggestivfragen (§ 200 Abs 2 StPO), ist generell bei Vernehmungen fast nicht auszukommen. (T1)
  • 11 Os 110/08y
    Entscheidungstext OGH 16.08.2008 11 Os 110/08y
    Vgl auch; Beisatz: Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (§§ 164 Abs 4, 161 Abs 3 StPO; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 200 aF Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente. (T2); Bem: Siehe auch RS0124026. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097621

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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