Norm
StPO §161 Abs3Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der §§ 167 und 200 Abs 2 StPO ist die Stellung sogenannter Suggestivfragen (das sind Fragen, in denen dem Befragten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch dem Befragten die zu erforschenden Personen oder Sachen durch leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden) im gerichtlichen Strafverfahren nicht verboten (im Gegensatz zu den im § 200 Abs 1 Ende StPO umschriebenen und unzulässigen Kaptativfragen oder Fangfragen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097621Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008