Norm
VBG §10Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung gebührt die Entlohnungsgruppe b, gehobener Fachdienst, nur bei einer Tätigkeit, die in der Regel nur ein absolvierter Mittelschüler zu leisten vermag, wobei es aber nicht darauf ankommt, daß der Bedienstete tatsächlich eine Mittelschule besucht hat, sondern nur, daß er die entsprechenden Kenntnis erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081623Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0040OB00095_7100000_002