Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Die gelegentliche Ablehnung des ehelichen Verkehrs, den der Mann unter unzumutbaren Umständen trotz Müdigkeit der Frau verlangt, ist keine schwere Eheverfehlung; eine solche könnte nur in einer beharrlichen, grundlosen Weigerung gesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0056679Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0040OB00640_7100000_001