RS OGH 1971/11/9 4Ob640/71

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Veröffentlicht am 09.11.1971
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Norm

EheG §49 A1g

Rechtssatz

Die gelegentliche Ablehnung des ehelichen Verkehrs, den der Mann unter unzumutbaren Umständen trotz Müdigkeit der Frau verlangt, ist keine schwere Eheverfehlung; eine solche könnte nur in einer beharrlichen, grundlosen Weigerung gesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 640/71
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 4 Ob 640/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0056679

Dokumentnummer

JJR_19711109_OGH0002_0040OB00640_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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