Norm
StGB §10Rechtssatz
Eine Notstandssituation erfordert, daß die (objektiv) strafbare Handlung das einzige Mittel ist, um ein unmittelbar drohendes unverhältnismäßiges, demnach größeres Übel als das durch die Notstandskehrung verursachte zu vermeiden. Die Anwendung des Schuldausschließungsgrunds des (entschuldigenden) Notstands auf die Abwägung wirtschaftlicher Vorteile und Nachteile kommt nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089305Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0090OS00038_7000000_001