Norm
AO §11Rechtssatz
Forderungen, zu deren Gunsten ein Absonderungsrecht besteht, werden durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt. Wenn eine solche Forderung im Ausgleichsverfahren "anerkannt" wird, hat dies nicht die Bedeutung der Feststellung wie bei einer Ausgleichsforderung. Ist die Höhe einer solchen Forderung in einem späteren Rechtsstreit entscheidend, ersetzt die Außerstreitstellung der Parteien, daß im Ausgleichsverfahren die Forderung mit einem bestimmten Betrag anerkannt worden sei, nicht ihre Feststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040074Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0050OB00224_7100000_001