Norm
EO §7 AaRechtssatz
Feststellungsentscheidungen und Rechtsgestaltungsentscheidungen, welche keinen Leistungsbefehl enthalten, bilden - abgesehen von der Durchsetzung der Rechtsgestaltung selbst im Wege des § 350 EO - keine Grundlage für die sofortige exekutive Erzwingung der sich aus dem Feststellungserkenntnis oder Rechtsgestaltungserkenntnis etwa mittelbar ergebenden Verpflichtungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000222Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0030OB00122_7100000_002