Norm
ABGB §914 IIRechtssatz
Wenn sich eine Partei zum Beweis für den Inhalt ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf Parteienvernehmung beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes. (Daher ist in einem solchen Fall und solange nicht erwiesen ist, dass der Vertragsinhalt nur aus der Urkunde hervorgeht, die Vertragsauslegung nicht rechtliche Beurteilung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016