TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/22 2001/11/0050

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG-GV 1997 §1 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Mag. A in S, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Dezember 2000, Zl. 5/04- 17/179/13-2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. Februar 1999 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund eines Vorfalles vom 4. Februar 1999 (Einlieferung der Beschwerdeführerin in die Landesnervenklinik Salzburg gemäß § 9 Unterbringungsgesetz) gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz - FSG aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten darüber vorzulegen, dass sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist.

In dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten neurologischpsychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 1999 wird ausgeführt, dass kein Hinweis auf Alkoholismus bestehe; die Beschwerdeführerin sei zur Untersuchung nüchtern erschienen, ihre Leberwerte seien unauffällig gewesen, Entzugserscheinungen bestünden nicht. Bei der verkehrsspezifischen Untersuchungsanordnung habe sie Normalwerte erreicht. Bedenken gegen ihre Fahrtauglichkeit bestünden nicht.

Der medizinische Amtssachverständige führte in seinem auf die amtsärztliche Untersuchung nach § 8 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG gestützten Gutachten vom 12. Juli 1999 aus, bei der Beschwerdeführerin sei laborchemisch ein überhöhter chronischer Alkoholmissbrauch nachweisbar und es finde sich ein deutlich erhöhtes Aggressionspotential. Die Beschwerdeführerin sei zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet.

Mit Bescheid vom 14. Juli 1999 entzog hierauf die Bundespolizeidirektion Salzburg der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs.  1 und § 25 FSG in Verbindung mit § 8 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B "auf die Dauer Ihrer amtsärztlich festgestellten Nichteignung".

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung holte die belangte Behörde eine Verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit gemäß § 17 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV ein, in welcher zusammenfassend festgehalten wird, dass bei der Beschwerdeführerin die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in unterschiedlichem, insgesamt jedoch ausreichendem Ausmaß gegeben seien. Leistungsschwächen in der Reaktionszeit im Entscheidungsreaktionstest könnten durch die zufrieden stellende Leistung im Versuch zur reaktiven Belastbarkeit relativiert werden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit entspreche den Anforderungen im Sinne der Fragestellung. Die Befundlage zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin erscheine jedoch nicht unproblematisch. Es lägen zwar Hinweise auf differenziertes Denken und Hinterfragen eigener Gewohnheiten vor, es bestehe jedoch nur eine geringe Bereitschaft, sich offen und kritisch mit dem eigenen Verkehrsverhalten auseinander zu setzen, wodurch eine entscheidende Basis für eine entsprechende Einstellungs- und Verhaltensänderung fehle. Bezüglich der Alkoholkonsumgewohnheiten seien Hinweise auf Dissimulationstendenzen und Widersprüchlichkeiten fassbar. Es seien Anhaltspunkte auf zumindest vorangegangenen, zeitweise, insbesondere in Krisensituationen, überhöhten Alkoholkonsum gegeben; der Einsatz von Alkohol als Selbstmedikation sei im Hinblick auf die depressive Verstimmung der Beschwerdeführerin problematisch. In Zusammenschau mit den Auffälligkeiten in der Vorgeschichte ergäben sich noch Gefährdungsmomente für eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme, insbesondere in Krisensituationen, sodass die nötige Verlässlichkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorerst nur mit deutlichster Einschränkung und flankierenden Maßnahmen gegeben scheine. Aus verkehrspsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nur unter der Voraussetzung geeignet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken, dass nach Vorlage von unauffälligen Leberfunktionsproben (GGT, CD-Test) die Fahrerlaubnis vorerst gestaffelt befristet (2 mal 6 Monate) wiedererteilt und die Beschwerdeführerin - um ihre Stabilisierungstendenzen auch external zu unterstützen und somit auch das Rückfallrisiko zu verringern -verpflichtet werde, eine psychotherapeutische Intervention in Anspruch zu nehmen und darüber regelmäßig Nachweise vorzulegen.

Die neuro-psychiatrische Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 3. April 2000 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei wenig selbstkritisch und glaube, ihre Alkoholerkrankung vorerst selbst in den Griff zu bekommen. Sie sei wenig krankheitseinsichtig, könne weder die Tragweite des Alkoholabhängigkeitssyndroms erkennen, noch sei sie bereit, sich einer weiteren Alkoholtherapie zu unterziehen. Es fehle ihr jegliche Selbsteinschätzung und sie bagatellisiere das Alkoholproblem. Da die Beschwerdeführerin wenig Krankheitseinsicht zeige, sei "das Risiko einer erneuten alkoholisierten Verkehrsteilnahme deutlich erhöht". Die nötige Verlässlichkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei nicht gegeben. Es ergäben sich Hinweise auf eine wenig eigenständige, labile Persönlichkeit mit geringer Bereitschaft eigenes Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen. Es bestehe eine gewisse Dissimmulationstendenz und Selbstüberschätzung (MALT-Test 1 Wertepunkt von der Beschwerdeführerin, 12 Wertepunkte vom Arzt). Der CDT-Tec liege derzeit bei 6,0% (Normbereich 0-6) und sei daher zwar noch negativ, jedoch bereits im oberen Bereich. Der MCV-Wert sei positiv. Sowohl der MCV als auch der CDT-Tec seien Parameter für einen regelmäßigen Alkoholkonsum. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Alkohol konsumiere. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung selbst nur sehr vage Angaben über ihre Lebensgeschichte gemacht: dass sie bereits im Juni 1998 "an der Alkoholstation stationär" gewesen sei und bei ihr im Februar 1999 eine Alkoholisierung von 3%o festgestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin ebenso nicht erwähnt wie den Umstand, dass sie bereits seit 1990 Medikamente gegen ihre Depressionen und Angstzustände nehme. Die Beschwerdeführerin erscheine daher aus neuro-psychiatrischer Sicht derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

Ausgehend davon hat der amtsärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. Mai 2000 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge jedweder Art zu lenken.

Dieses Gutachten wurde auf Grund einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 16. August 2000 im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass aus dem MCV-Wert und dem CDT Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum einer Person gezogen werden könnten. Gesichert sei, dass von der Beschwerdeführerin keine Alkoholkarenz eingehalten worden sei; dies sei im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und mit dem Einnehmen von Antidepressiva (Seroxat) als besonders erschwerend anzusehen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe "auf Grund der vorliegenden Befunde und Gutachten keine Krankheitseinsicht bezüglich der Alkoholproblematik", es werde von ihr weiterhin Alkohol konsumiert (in Kombination mit Psychopharmaka) und es bestehe "erhöhte Gefahr für eine neuerliche Alkoholfahrt beziehungsweise Fahrt in beeinträchtigtem Zustand".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1 und 25 Abs. 2 FSG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Z. 4 FSG keine Folge gegeben. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin derzeit noch an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B mangle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG maßgebend:

"Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."

Weiters sind die folgenden Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV von Bedeutung:

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)

Alkoholabhängigkeit oder

b)

Andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z. 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belasen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

..."

Im angefochtenen Bescheid fehlen konkrete Ausführungen, auf welche Verordnungsstelle der FSG-GV die belangte Behörde ihre Auffassung, der Beschwerdeführerin fehle die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B, gestützt hat. Die belangte Behörde vertritt offenbar die Auffassung, die Beschwerdeführerin leide an einer Krankheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a FSG-GV. (Für die Annahme, der Beschwerdeführerin sei die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 8 FSG aus anderen Gründen abzusprechen, gibt es im Verwaltungsakt keinen Anhaltspunkt.) Aus den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten kann jedoch auf eine Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a FSG-GV nicht geschlossen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin könne den Konsum von Alkohol nicht so weit einschränken, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist (vgl. § 14 Abs. 1 zweiter Fall FSG-GV), fehlt es im angefochtenen Bescheid an nachvollziehbaren Begründungsdarlegungen. Auch aus den vorliegenden Gutachten lässt sich eine Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 FSG-GV nicht ableiten. Im abschließenden Gutachten vom 16. August 2000 wird vom medizinischem Amtssachverständigen nur darauf verwiesen, dass aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen "Rückschlüsse auf Alkoholkonsum" gezogen werden könnten, die Beschwerdeführerin "weiterhin Alkohol konsumiert" und eine "erhöhte Gefahr für eine neuerliche Alkoholfahrt beziehungsweise Fahrt in beeinträchtigtem Zustand" bestehe. Aussagen darüber, ob die Beschwerdeführerin den Konsum von Alkohol nicht so weit einschränken könne, das sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, fehlen jedoch in diesen Gutachten. Diesbezügliche Feststellungen wären jedoch im angefochtenen Bescheid erforderlich gewesen, weil nur bei einer Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a FSG-GV eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung gerechtfertigt ist.

Wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0266, abgeschlossenen Beschwerdefall schließt die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid auf Grund der festgestellten "erhöhten Gefahr von Alkoholfahrten" nicht auf den Mangel der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 FSG, sondern auf den Mangel ihrer gesundheitlichen Eignung. Insoweit aber die belangte Behörde damit von einer nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 3, § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 FSG-GV ausgeht, fehlt es im Beschwerdefall ebenso an ausreichenden Ermittlungsergebnissen und einer schlüssigen Begründung. Für die Annahme des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, die Beschwerdeführerin sei nicht willens oder in der Lage, ihr Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m. a. W. es sei konkret zu befürchten, dass sie im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. November 2001). Diesbezüglich wird in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nur abstrakt von Gefährdungsmomenten für eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme, insbesondere in Krisensituationen, gesprochen. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (nur) ein Alkoholdelikt im Jahre 1995 begangen hat.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110050.X00

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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