Norm
ABGB §176Rechtssatz
Die in Betracht kommenden Gesetze einschließlich des Art 8 MRK (BGBl 1958/210) enthalten keine Bestimmung, die es sinnfällig machen würde, daß ein Vater, wenn seine väterliche Gewalt nach § 176 ABGB außer Wirksamkeit getreten ist, einen Anspruch darauf hätte, vom Gericht über Ergehen und Befinden seines Kindes auf dem laufenden gehalten zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011