Norm
ABGB §451Rechtssatz
Lassen Betriebsmittel (Maschinen), die verpfändet werden sollen, eine körperliche Übergabe zu, ist eine Verpfändung in einer Form, die es ermöglicht, die Betriebsmittel zur weiteren Benützung im Betriebe des Schuldners zur Verfügung zu halten, ausgeschlossen. Ist hingegen nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig, kann auch die weitere Benützung der Pfandgegenstände durch den Schuldner selbst dann, wenn diese ausdrücklich Voraussetzung der Verpfändung war, die Wirksamkeit der Erwerbung des Pfandrechtes nicht beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016