Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Es ist möglich, daß der gleiche Rechtsstreit Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens wird; ein solcher Fall ist ua dann gegeben, wenn sich ein Grundeigentümer oder ein Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschwert erachtet (ähnlich schon 1 Ob 201/67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046092Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0010OB00192_7100000_001