RS OGH 1971/11/11 1Ob290/71, 4Ob89/90, 5Ob147/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1971
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Norm

GrEStG 1955 §1 Abs3
GrEStG 1955 §10
HGB §142

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft durch die Anteilsübertragung zu bestehen aufhörte. Die Steuer ist in diesem Fall vom Gesamtwert der Grundstücke zu berechnen, da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rechte an der Gesellschaft verliert und damit alle Eigentumsanteile, die bisher der Gesellschaft zustanden, (erstmals) in sein Eigentum erwirbt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 290/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 290/71
    Veröff: SZ 44/171 = EvBl 1972/189 S 351
  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
    Vgl auch; nur: Da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rechte an der Gesellschaft verliert und damit alle Eigentumsanteile, die bisher der Gesellschaft zustanden, (erstmals) in sein Eigentum erwirbt. (T1)
  • 5 Ob 147/05m
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 147/05m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060927

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00290_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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