Norm
StVO §19 Abs4 BIVaRechtssatz
Das Gefahrenzeichen gemäß § 50 Z 5 StVO gibt, sofern nicht auf einer Zusatztafel (§ 54) ein besonderer Verlauf einer Vorrangstraße dargestellt ist, nur dem "Querverkehr" den Vorrang, nicht aber auch dem entgegenkommenden, nach links einbiegenden Verkehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074339Dokumentnummer
JJR_19711115_OGH0002_0110OS00215_7100000_001