Norm
StPO §126 ARechtssatz
Gemäß § 126 Abs 1 und 2 StPO ist das Gutachten der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität nur dann einzuholen, wenn die Begutachtung über das Maß des Alltäglichen erheblich hinausgehende Schwierigkeiten bereitet oder die vorliegenden Gutachten unschlüssig sind oder - durch nochmalige Vernehmung der Sachverständigen nicht zu beseitigende - Widersprüche und Mängel aufweisen, wie sie im § 125 StPO näher umschrieben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097386Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008