Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Unter den Begriff des Zusammenhangs im Sinne des § 49 Satz 2 EheG fallen nur zeitlich und ursächlich unmittelbar erfolgende Reaktionen (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 S 786); allein deshalb, weil zufolge der vom Kläger herbeigeführten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft das Entstehen ehewidriger Beziehungen der Beklagten zum Bruder des Klägers begünstigt wurde, kann noch nicht ein Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Verfehlungen angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057585Dokumentnummer
JJR_19711116_OGH0002_0080OB00282_7100000_002