Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Das Scheidungsbegehren ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die dem gesetzlichen Beispielsfall des Zusammenhangs zwischen den beiderseitigen Verfehlungen vergleichbar sind, etwa wenn der überwiegend schuldige Kläger das ehewidrige Verhalten des anderen Ehegatten veranlaßt hätte, um sein Ziel, von der Ehe loszukommen, auf diese Weise zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057253Dokumentnummer
JJR_19711116_OGH0002_0080OB00282_7100000_001