Norm
GBG §14Rechtssatz
Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt auch den Prozeßkosten und Exekutionskosten zu, die aus Anlaß der Sicherstellung und Einbringung der Hypothekarforderung aufgelaufen sind. Zur Sicherstellung aller anderen wegen der eingetragenen Forderung erwachsenden Kosten dient die Nebengebührenkaution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060466Dokumentnummer
JJR_19711117_OGH0002_0050OB00240_7100000_002