Norm
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIIRechtssatz
1.) Von der persönlichen Fähigkeit der Parteien abgesehen bestimmt sich mangels abweichender Vereinbarung die Wirksamkeit eines Schiedsvertrages nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist.
2.) Kann es wegen einer dem Schiedsvertragsverhältnis innewohnenden internationalen Beziehung auch auf die Anerkennung und Vollstreckung des in Österreich ergehenden Schiedsspruches in einem anderen Vertragsstaat (Schweiz) ankommen, bestimmt sich das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung ausschließlich nach dem UN - Übereinkommen BGBl 1961/200.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021