Norm
EGZPO ArtXIV Abs1 Z3Rechtssatz
1) Voraussetzung der Anwendbarkeit der Bestimmung des UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200 Auf Verfahren vor inländischen Schiedsgerichten.
2) Zur Frage, nach welchem Recht die Gültigkeit des Schiedsvertrages zu beurteilen ist.
3) Fernschreiben sind im Sinne des Art II Abs 2 des UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche wie Telegramme zu werten. Daß die Firma stets nur kollektiv von zwei Personen gezeichnet werden kann, ist nicht entscheidend, weil Vertragsabschlüsse auch ohne Firmenzeichnung gültig zustande kommen, wenn sie etwa mündlich oder fernmündlich oder eben auch telegraphisch oder mittels Fernschreibens erfolgen.
4) Die in § 4 Wr Börsenstatut in die Worte "vor Abwicklung des Geschäftes" gefaßte Zeitbestimmung läßt sich zwanglos dahin verstehen, daß die Schiedsvereinbarung zulässig ist, solange das Geschäft noch nicht zur Gänze abgewickelt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034861Dokumentnummer
JJR_19711117_OGH0002_0080OB00233_7100000_001