RS OGH 1971/11/17 8Ob233/71

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Veröffentlicht am 17.11.1971
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Norm

EGZPO ArtXIV Abs1 Z3
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1
Wr Börsenstatut §4
ZPO §577

Rechtssatz

1) Voraussetzung der Anwendbarkeit der Bestimmung des UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200 Auf Verfahren vor inländischen Schiedsgerichten.

2) Zur Frage, nach welchem Recht die Gültigkeit des Schiedsvertrages zu beurteilen ist.

3) Fernschreiben sind im Sinne des Art II Abs 2 des UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche wie Telegramme zu werten. Daß die Firma stets nur kollektiv von zwei Personen gezeichnet werden kann, ist nicht entscheidend, weil Vertragsabschlüsse auch ohne Firmenzeichnung gültig zustande kommen, wenn sie etwa mündlich oder fernmündlich oder eben auch telegraphisch oder mittels Fernschreibens erfolgen.

4) Die in § 4 Wr Börsenstatut in die Worte "vor Abwicklung des Geschäftes" gefaßte Zeitbestimmung läßt sich zwanglos dahin verstehen, daß die Schiedsvereinbarung zulässig ist, solange das Geschäft noch nicht zur Gänze abgewickelt ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 233/71
    Entscheidungstext OGH 17.11.1971 8 Ob 233/71
    Veröff: JBl 1974,629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034861

Dokumentnummer

JJR_19711117_OGH0002_0080OB00233_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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