Norm
StPO §246 Abs2Rechtssatz
Handelt es sich nicht um gemeinsame Beweismittel im Sinne des § 246 Abs 2 StPO, bedarf es für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO des Vorliegens eines eigenen Antrages des Beschwerdeführers oder doch wenigstens des Anschlusses an den von anderer Seite gestellten Antrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098112Dokumentnummer
JJR_19711118_OGH0002_0120OS00153_7100000_006