Norm
StGB §28 ARechtssatz
Die der Dogmatik folgende streng juristische Unterscheidung von Realkonkurrenz und Idealkonkurrenz ist insoweit für den Angeklagten irrelevant, als sowohl eintätiges als auch mehrtätiges Zusammentreffen mehrerer Verbrechen den gleichen Rechtsregeln unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090577Dokumentnummer
JJR_19711118_OGH0002_0120OS00153_7100000_004