Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte