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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0408Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden 1. der mj. E, geboren 2001, und
2. der mj. D, geboren 1996, beide vertreten durch Z, diese vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates
1. vom 10. Mai 2001, Zl. 221.763/0-V/15/01, und 2. vom 9. Mai 2001, Zl. 201.618/0-V/15/98, betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 908,--, insgesamt somit EUR 1.816,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 9. August 1996 stellte die Mutter der Beschwerdeführerinnen einen Asylantrag, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0406, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Am 15. März 2001 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Asylerstreckung gemäß § 10 AsylG. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte einen solchen Antrag am 14. Jänner 1997.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 10. Mai 2001 (Erstbeschwerdeführerin) sowie vom 9. Mai 2001 (Zweitbeschwerdeführerin) wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erstreckung des ihrer Mutter zu gewährenden Asyls gemäß den §§ 10 und 11 AsylG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ihrer Mutter nicht Asyl habe gewährt werden können und daher die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht möglich sei.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des die Mutter der Beschwerdeführerinnen betreffenden Bescheides die Rechtssache der Mutter in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.
Für die Beschwerdeführerinnen folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag der Mutter abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Bescheide, mit denen die Erstreckungsanträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen wurden, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen sind, weshalb diese Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 22. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010407.X00Im RIS seit
17.01.2003