Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Wiederholungsgefahr, wenn das Verhalten des Beklagten keine ausreichende Sicherheit gegen Wiederholungen seiner Gesetzesverstöße bietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019