RS OGH 1971/11/23 4Ob92/71, 8ObA107/04z

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Veröffentlicht am 23.11.1971
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Norm

ASVG §333 Abs1

Rechtssatz

Der Haftungsausschluß des § 333 ASVG betrifft den Schaden, der durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form er sich auswirkt und wodurch er ausgeglichen, behoben oder gemindert werden kann. Maßgeblich ist allein die Entstehungsursache, nämlich die Verletzung am Körper, im Gegensatz zu einer Beschädigung einer dem Versicherten gehörigen Sache (hier:

Auslagen wegen überdurchschnittlich starker Abnützung von Schuhwerk und Kleidung oder wegen Beschaffung von orthopädischen Schuhen:

Personenschaden).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/71
    Entscheidungstext OGH 23.11.1971 4 Ob 92/71
    Veröff: Arb 8965 = SozM IA/e,970
  • 8 ObA 107/04z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 107/04z
    nur: Der Haftungsausschluß des § 333 ASVG betrifft den Schaden, der durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form er sich auswirkt und wodurch er ausgeglichen, behoben oder gemindert werden kann. (T1); Beisatz: Der Haftungsausschluss umfasst Schäden unabhängig davon, ob und in welcher Form das ASVG Leistungen zur Abgeltung der Beeinträchtigungen vorsieht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085330

Dokumentnummer

JJR_19711123_OGH0002_0040OB00092_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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