Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Der Haftungsausschluß des § 333 ASVG betrifft den Schaden, der durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form er sich auswirkt und wodurch er ausgeglichen, behoben oder gemindert werden kann. Maßgeblich ist allein die Entstehungsursache, nämlich die Verletzung am Körper, im Gegensatz zu einer Beschädigung einer dem Versicherten gehörigen Sache (hier:
Auslagen wegen überdurchschnittlich starker Abnützung von Schuhwerk und Kleidung oder wegen Beschaffung von orthopädischen Schuhen:
Personenschaden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085330Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0040OB00092_7100000_001