Norm
ZPO §182Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 182 ZPO kann nicht die Verpflichtung des Gerichtes gefolgert werden, den im Wechselprozeß anwaltlich vertretenen Beklagten zur Beweisführung darüber aufzufordern, daß ihn an der verspäteten Aufstellung von Behauptungen, die in den fristgerecht erhobenen Einwendungen nicht einmal angedeutet sind, kein Verschulden treffe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037175Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0080OB00222_7100000_001