Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Auch die Entlassung Bediensteter öffentlich - rechtlicher juristischer Personen muss ohne Verzug nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Es kommt hier aber auf die Kenntnisnahme durch das zu Entlassungen nach der Dienstordnung berufene Organ an. Die Kenntnis einzelner Mitglieder dieses Organs genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015